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Steueranrechnung: Handwerker und Dienstleistungen

Wer Handwerker oder Dienstleister in seinem Haushalt mit Arbeiten beauftragt, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Hier greifen allerdings einige Spielregeln.

© Sam Clarke

Zahlen Sie Steuern? Dabei ist es egal, ob Sie als Selbstständiger oder Rentner Vorauszahlungen zur Einkommensteuer geleistet haben oder ob Ihr Arbeitgeber bei Ihren Lohnabrechnungen Lohnsteuer einbehält. Wenn ja, können Sie von der Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG profitieren.

Um wie viel Geld geht es dabei?

Wenn Sie einen Handwerker in Ihrem Haushalt mit Arbeiten beauftragen, steht Ihnen eine Steueranrechnung von 20 Prozent der Arbeitsleistung zu, maximal jedoch 1200 Euro im Jahr. Eine zusätzliche Steueranrechnung ist möglich, wenn Sie einen selbstständigen Dienstleister (z.B. Gartenbaufirma, Fensterputzer, ambulanter Pflegedienst) in ihrem Privathaushalt engagieren. Für derartige haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt die Steueranrechnung ebenfalls 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung. Im Unterschied zu den Handwerkerarbeiten können Sie hier jedoch bis zu 4000 Euro im Jahr auf Ihre Steuerlast anrechnen. 

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Steueranrechnung sind an einer Hand abzählbar. Erstens: Die Arbeiten müssen in Ihrem Privathaushalt stattfinden. Zweitens: Der Handwerker muss Ihnen eine Rechnung aushändigen. Drittens: Der Rechnungsbetrag darf nur »unbar« beglichen werden. Das heißt, Sie müssen das Geld überweisen oder von Ihrem Konto abbuchen lassen. Viertens: Sie müssen eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Fünftens: Ihr Einkommen muss höher als der Grundfreibetrag sein, sodass Sie überhaupt Steuern zahlen. Denn die Steueranrechnung mindert Ihre Steuerschuld. Wer keine Steuern zahlt, wie z.B. ältere Menschen mit einer geringen Rente, kann auch nicht von einer Anrechnung profitieren.

Sie müssen die Rechnung und den Bankauszug nicht der Steuererklärung beifügen. Es reicht, wenn Sie die Anlage »Haushaltsnahe Aufwendungen« ausfüllen. Möchte das Finanzamt die Nachweise sehen, wird es sich bei Ihnen per Post melden und diese anfordern. Dann sollten Sie die Belege allerdings parat haben.

Besonderheiten

Die Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gibt es für Arbeiten in Ihrem Privathaushalt. Dabei kann es sich sowohl um eine gemietete Immobilie als auch um ein Eigenheim handeln. Auch kann der Privathaushalt mehrere Wohnungen umfassen. Für von Ihnen privat genutzte Ferienwohnungen in Deutschland sowie im EU- oder EWR-Ausland z.B. ist eine Steueranrechnung für Handwerkerkosten ebenfalls möglich. Zum Privathaushalt gehört übrigens auch die Studentenbude, die Sie für Ihr Kind angemietet haben und ihm zur Unterstützung mietfrei überlassen. Wichtig ist dabei zu wissen: Nutzen Sie mehrere Haushalte zu privaten Wohnzwecken, gibt es die Höchstbeträge nur einmal und nicht für jeden Haushalt. 

Beispiel: Sie haben eine gemietete Wohnung und eine Ferienwohnung, die Ihnen gehört. Beide Immobilien nutzen Sie zu Wohnzwecken. In der Mietwohnung sind 2022 Handwerkerzahlungen in Höhe von 7000 Euro angefallen, und in der Ferienwohnung waren es 3000 Euro (jeweils Arbeitskosten). Die Handwerkerleistungen betragen damit insgesamt 10000 Euro. 20 Prozent der Arbeitskosten, die für die Arbeiten in beiden Wohnungen angefallen sind, wären 2000 Euro. Allerdings können Sie diesen Betrag nicht vollständig anrechnen lassen, denn hier greift die Obergrenze von maximal 1200 Euro. 

Ein regelrechter Privathaushalt-Sonderfall gilt für Erben: Müssen nach dem Tod des Erblassers in der Mietwohnung des Verstorbenen Schönheitsreparaturen ausgeführt werden, zählt auch dieser Haushalt bis zur Schlüsselübergabe an den Vermieter als Ihr Privathaushalt. 

Wenn Sie in einer Wohnung oder einem Haus leben, das Ihnen Ihre Eltern mietfrei überlassen haben, und wenn Sie notwendige Reparaturen bezahlen, profitieren Sie von der Steueranrechnung dafür. Denn es spielt keine Rolle, ob Sie einen Mietvertrag haben oder nicht. Einzig und allein, dass die Arbeiten in Ihrem Privathaushalt stattfinden, reicht für den Anspruch auf Anrechnung aus. In einem aktuellen Fall lebte der Sohn im Mehrfamilienhaus in einer abgetrennten Wohnung unter dem Dach, das defekt war.  Er beauftragte einen Handwerker und zahlte für Dachreparaturen. Das Gericht urteilte: Dem Sohn steht eine Steueranrechnung zu (BFH, Urteil vom 20.4.2023, Az. VI R 23/21).

Haustierbetreuung

Was kaum jemand vermutet – auch die Haustierbetreuung während der Abwesenheit im Urlaub oder wegen eines Krankenhausaufenthalts zählt zu den steuerlich begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Entscheidend für die Steueranrechnung ist nur, dass die Betreuung des Tieres in Ihrem Haushalt stattgefunden hat.

Beispiel: Während eines dreiwöchigen Urlaubs betreut eine selbstständige Dienstleisterin zweimal am Tag Ihre Katze. Dafür rechnet sie 600 Euro ab. Für diese Rechnung winkt Ihnen eine Steueranrechnung von immerhin 120 Euro (600 Euro x 20 Prozent), weil die Betreuung in Ihrem Haushalt stattgefunden hat. 

Anders sieht es aus, wenn sich z.B. während Ihrer Arbeitszeit eine Rentnerin um Ihren Hund kümmert und das Tier  um acht Uhr in der Frühe abholt und um  17 Uhr wieder zu Ihnen zurückbringt. Hier gibt es keine Steueranrechnung, da die Betreuungsleistung außerhalb Ihres Haushalts stattgefunden hat.

Gassi gehen

Wird der Hund abgeholt und nach maximal zwei Stunden Gassigehen wieder zurückgebracht, haben Sie dagegen für diese haushaltsnahe Dienstleistung Anspruch auf eine Steueranrechnung.

Steuern sparen: Egal ob Nebenkosten oder Wohngeld

Mieter

Auch als Mieter können Sie von einer Steueranrechnung profitieren, wenn sich in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters Aufwendungen für Handwerksarbeiten oder Dienstleistungen finden.  Die Finanzämter versuchten hier oftmals, die Steueranrechnung zu versagen, weil die Mieter den Handwerker bzw. Dienstleister nicht selbst beauftragt haben. Doch das gehört der Vergangenheit an. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Mieter aus der Nebenkostenabrechnung sehr wohl einen Anspruch auf eine Steueranrechnung  haben können.

Vermieter

Der Vermieter muss mit der Nebenkostenabrechnung darauf hinweisen, inwiefern einem Mieter Zahlungen für Handwerkerleistungen oder Leistungen eines selbstständigen Dienstleisters in Rechnung gestellt werden. Diese Bescheinigung dient als Grundlage für Eintragungen in der Anlage »Haushaltsnahe Aufwendungen«.

Wohngeldabrechnung  

Diese steuerzahlerfreundlichen Grundsätze für Mieter zur Steueranrechnung gelten auch für Eigenheimbesitzer, wenn in der Wohngeldabrechnung bescheinigte Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten sind.

Ambulante Pflege

Zu den typischen haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Die Anrechnung gibt es allerdings nur für  die Ausgaben, die Sie aus eigener Tasche finanzieren müssen. Von den begünstigten Pflegeaufwendungen sind also die Zahlungen der Pflegekasse abzuziehen.

Beispiel: Sie sind pflegebedürftig und zahlen für einen ambulanten Pflegedienst 27000 Euro im Jahr. Von der Pflegekasse erhalten Sie 21300 Euro. Für die Steueranrechnung kommen nur die verbleibenden 5700 Euro in Betracht. Hiervon rechnet das Finanzamt 1140 Euro auf Ihre Steuerschuld an (5700 Euro x 20 Prozent).

Zahlungen für einen Hausnotruf sind bei der Steueranrechnung allerdings nicht begünstigt. Begründung der Finanzverwaltung und der Gerichte: Die Leistung beim Hausnotruf findet nicht im Haushalt statt, sondern in der Zentrale, in welcher der Notruf eingeht und an den passenden Ansprechpartner weitergeleitet wird. 

Reparaturkosten aufteilen

Wenn die Waschmaschine oder das Fernsehgerät kaputt ist und der Handwerker das Gerät zur Reparatur mit in die Werkstatt nimmt, sollten Sie aufpassen, dass in der Rechnung zwischen den Leistungen im Haushalt und denen in der Werkstatt unterschieden wird. Denn nur für die Arbeiten im Haushalt gibt es die Steueranrechnung. 

Beispiel: Ein Handwerker kommt zu Ihnen und nimmt die kaputte Waschmaschine mit in seine Werkstatt. Die Rechnung lautet pauschal auf 300 Euro mit der Angabe »Reparatur Waschmaschine in Werkstatt«. Eine Steueranrechnung wäre hier nicht möglich. Würde in der Rechnung dagegen stehen: »Zwei Fahrten zum Haushalt = 80 Euro, Überprüfung im Haushalt = 100 Euro, Reparatur in der Werkstatt und Fahrtkosten = 120 Euro«, gäbe es immerhin eine Steueranrechnung von 36 Euro (180 Euro x 20 Prozent). 

Vorsicht bei Neubauten

Wenn Sie Bauherr sind und eine Firma errichtet Ihr Eigenheim, ist eine Steueranrechnung für Arbeiten von Handwerkern und selbstständigen Dienstleistern im Zusammenhang mit dem Neubau eigentlich ausgeschlossen. Doch hier gibt es einen feinen Unterschied: Bis zur Fertigstellung (= Bezugsfertigkeit) des Eigenheims handelt es sich um. Arbeiten am Neubau, und es gibt keine Steueranrechnung. Aber alle Arbeiten nach Bezugsfertigkeit sind wieder steuerlich begünstigt, da der Neubau jetzt ein Privathaushalt ist. Wieder gelten die Obergrenzen von 1200 Euro für Handwerkerleistungen und 4000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Beispiel: Einem Ehepaar fehlen bei Bezugsfertigkeit seines neuen Eigenheims noch der Außenputz (Arbeitskosten 2000 Euro), der Dachgeschossausbau (Arbeitskosten 3000 Euro) und die Neuanlage des Gartens (Arbeitskosten 4000 Euro). Für die Handwerkerleistungen ist eine Steueranrechnung von 1000 Euro (5000 Euro x 20 Prozent) möglich und für haushaltsnahe Dienstleistungen des Gärtners eine Anrechnung von 800 Euro (4000 Euro x 20 Prozent).

Allerdings greift auch nach Bezugsfähigkeit die Steueranrechnung nur, wenn Sie für die Arbeiten keine staatliche Unterstützung bekommen. Sobald Sie eine staatliche Förderung beantragen (Zuschuss oder zinsverbilligtes Darlehen), ist die Steueranrechnung passé.

Typische Zweifelsfälle

In der Praxis kommt es immer wieder zu Enttäuschungen, wenn der Antrag auf Steueranrechnung beim Finanzamt abgelehnt wird. Dazu gehören auch die Beiträge, die Eigenheimbesitzer zum Ausbau des Straßennetzes bezahlen müssen. Hier scheidet eine Steueranrechnung leider aus. Begründung: Die Arbeiten werden nicht im Haushalt erbracht und stehen mit dem Haushalt nicht in einem funktionalen Zusammenhang. 

Anders sieht es dagegen aus, wenn es um die Kosten für den Schneeräumdienst vor der Haustür geht. Beauftragt ein Eigentümer einen Winterdienst damit, auf und vor seinem Grundstück Schnee zu schippen, sind diese Arbeiten bei der Steueranrechnung begünstigt. Das gilt auch für die Arbeiten eines Gärtners vor dem Gartenzaun oder vor der Haustür.

Auch wenn ein Gärtner über die Grundstücksgrenzen hängende Sträucher und Bäume schneidet, bekommt der Eigenheimbesitzer für diese Leistungen die gewünschte Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Steueranrechnung: Energetische Sanierung

Materialkosten

Wer ein Fachunternehmen mit energetischen Sanierungsmaßnahmen an seinem Eigenheim beauftragt, profitiert von der Steuerermäßigungsvorschrift nach § 35c EStG. Die Steueranrechnung beträgt 20 Prozent der »gesamten« Sanierungszahlungen (Arbeits- plus Materialkosten), max. 40000 Euro.

Drei Jahre

Die Steueranrechnung nach § 35c EStG gibt es nicht auf einen Schlag, sondern auf drei Jahre verteilt. Das muss beachtet werden, wenn man zeitnah in Rente gehen möchte. Hier kann es passieren, dass wegen der niedrigen steuerlichen Belastung im Ruhestand ein Teil der Steueranrechnung verloren geht. Beispiel: Einem Steuerzahler steht in den ersten beiden Jahren eine Steueranrechnung von jeweils 1400 Euro zu. Im dritten Jahr sind es 1200 Euro. In Jahr 2 geht er in Rente und muss ab dann keine Steuern mehr bezahlen. Die Steueranrechnung für die Jahre 2 und 3 geht ersatzlos verloren.